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Nix verpassen
Weißte, wie...?
Fabienne fragt: "Wie geht das eigentlich mit dem nebenher Arbeiten als Student?"
Keinen Bock mehr auf kellnern...
Kühlschrank leer? Klopapier alle? Stromrechnung zu hoch? Tja, kommt bei den besten Studenten vor. Abhilfe verschafft hier der typische 400 Euro Job. Keine Sorge, als Geringverdiener könnt ihr weiterhin über Mutti krankenversichert sein. Kindergeld- und BAföG-berechtigt bleibt ihr auch und müsst euch nicht um irgendwelche Steuern scheren.
Keinen Bock auf Pakete schleppen, Kinder schaukeln oder Regale einsortieren auf 400-Euro-Basis? Dann gibts da noch die nebengewerbliche Selbstständigkeit. Das Hauptgewerbe ist und bleibt das Studium und muss mittels einer Immatrikulationsbescheinigung auch stets als solches nachgewiesen werden! Wenn ihr also euren eigenen Kiosk, Car Wash oder Kindertagesstätte eröffnen wollt, müsst ihr das Nebengewerbe beim zuständigen Gewerbeamt beantragen. Kostenpunkt: circa 30 Euro.
Dann gibts Post vom Finanzamt: Im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ tragt ihr zum Beispiel die Art eures Nebengewerbes und die voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben des Gründungs-, und Folgejahres ein. Daraufhin weist das Finanzamt euch eine Steuernummer zu. Sobald die da ist, könnt ihr Rechnungen stellen.
...und auf Regale einräumen genauso wenig?
Auf eine Rechnung gehören eure Adresse, sowie die des Auftraggebers, das Datum, die fortlaufende Rechnungsnummer, was ihr wo zu welchem Preis und in welchem Zeitraum gemacht habt, und eure Steuernummer und Bankverbindung.
Zwar kann man als Selbstständiger unkomplizierter und schneller arbeiten, ohne sich um Lohnsteuerkarte, Kündigungsfristen und Arbeitsverträge zu kümmern, allerdings sind die Verdienstgrenzen eng gestrickt (siehe Kasten). Es lohnt sich also nur dann wirklich, wenn man soviel verdient, dass beispielsweise die Anrechnung aufs BAföG nicht wehtut. Außerdem muss die Scheinselbstständigkeits-Klausel beachtet werden: Sie besagt, dass mindestens ein Sechstel der Gesamteinnahmen von einem zweiten Auftraggeber stammen müssen.
Umsatzsteuerpflicht: ab 17.500 Euro im laufenden und 50.000 Euro Umsatz im Folgejahr – bleibt man unter diesen Werten, gilt Paragraph 19b des Umsatzsteuergesetzes. Diese Kleinunternehmerregelung besagt, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
Mitgliedsbeitrag an Handelskammer: ab Gewinn von 5150 Euro
Lohnsteuer: ab 10.861 Euro
Anspruch auf Kindergeld: Seit diesem Jahr gibt es keine Kindergeldgrenze mehr, euer Anspruch bleibt also erhalten, egal wie hoch euer Einkommen ist. Anrechnung des Einkommens auf BAföG: bei Einkünften, die monatlich 255 Euro übersteigen
Fotos: pixelio.de/Paul-Georg Meister, Thomas Siepmann; jugendfotos.de/Jonas Müller
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