Was'n da los?

Sind die Hartz-IV-Sanktionen rechtmäßig?

Wer in Deutschland arbeitslos wird und es nicht schafft, innerhalb eines Jahres wieder Arbeit zu finden, gerät in die Fänge des Hartz-IV-Systems. 424 Euro reichen kaum zum Leben und trotzdem werden diese noch regelmäßig gekürzt. Mit den bisherigen staatlichen Sanktionen ist nun Schluss! Ob die neue Praxis gerechte Regelungen trifft, bleibt aber zweifelhaft.

14. January 2020 - 08:42
SPIESSER-AutorIn Mitdenkerin.
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Beigetreten: 27.07.2019

Am 5. November erging ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem es zu den umstrittenen Hartz-IV-Sanktionen Stellung nahm. Die wegweisende Entscheidung sorgte gleichermaßen für Freude und Empörung in der Politik sowie Anerkennung und Kritik in Juristenkreisen.

Kein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage

Wer etwas von jemandem haben möchte und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen will, braucht einen Anspruch. „Kein Anspruch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage“ lernen Jura-Studierende bereits im ersten Semester. Man benötigt also eine gesetzliche Regelung, die besagt: Wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst, dann kannst du von dem anderen etwas verlangen. Jede Staatsbürgerin, jeder Staatsbürger hat eine Menge Ansprüche gegen den Staat. Das Bundesverfassungsgericht konstruiert eine besondere Anspruchsgrundlage. Es verknüpft das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 des Grundgesetzes mit der Menschenwürde aus Artikel 1 Absatz 1. Durch das Sozialstaatsprinzip verpflichtet sich der Staat zu Sozialleistungen. In Verbindung mit der Menschenwürde hat man nicht nur grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern auch auf eine bestimmte Höhe, das sogenannte „Existenzminimum“. Kurz: Der Staat ist dazu verpflichtet, jedem Individuum das aller Mindeste für ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten.

Klingt erstmal gut, aber wie passen Sanktionen in diese grundlegenden Überlegungen? Zunächst gar nicht. Der Gesetzgeber – in diesem Falle der Bundestag von 2005 – hat in das Hartz IV Gesetz das Konzept „Fordern und Fördern“ eingebaut. Zum einen wird der Anspruch von einer gewissen Bedürftigkeit abhängig gemacht. Wessen Einkommen die Höhe des Existenzminimums übersteigt, braucht logischerweise keine staatliche Gewährleistung in dieser Höhe. Zum anderen hat jeder Bedürftige eine „Mitwirkungspflicht“ bei der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, die alles beinhaltet, was „zumutbar“ ist. Man muss also Weiterbildungsmaßnahmen akzeptieren und Jobs annehmen, auch wenn diese nicht dem Wunschberuf entsprechen.

Und wenn ich mich trotzdem weigere?

Aber wie weit geht diese Anforderung? Was ist wirklich zumutbar? Muss ich an einem Strick- oder Bastelkurs zur Beschäftigung teilnehmen? Klares „Nein“ vom Gericht. Weiterbildungsmaßnahmen wie beispielsweise Sprachkurse sind zumutbar, Maßnahmen zur Erziehung oder Besserung dagegen nicht. Bisher bedeutete eine Weigerung, also eine Nichtmitwirkung, dass die Leistungen gekürzt werden können: bei der einmaligen Jobablehnung um 30%, beim zweiten Mal um 60% und ab der dritten Ablehnung auch vollständig. Jede Kürzung wurde pauschal für einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt und zwar ohne Prüfung von besonderen Umständen im Einzelfall, ohne die Möglichkeit, die Kürzung schnell wieder rückgängig zu machen. So konnte beispielsweise psychischen Erkrankungen kaum Beachtung geschenkt werden. Damit ist jetzt Schluss.

 
Im Namen der Gerechtigkeit?

Im Grundgesetz heißt es: „Die Menschenwürde ist unantastbar“. Man hat sie von Anfang an inne. Man muss sie sich nicht verdienen. Und egal wie „unwürdig “ man sich verhält, sie kann einem niemals abgesprochen werden. Wenn die Gewährleistung des Existenzminimums zur Menschenwürde gehört, stellt jede Streichung, sei sie auch nur gering, einen Eingriff in die Menschenwürde dar. Und diese ist eben unantastbar.

Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht als „Hüter unserer Verfassung“ entschieden, dass eine Kürzung bis zu 30% gerade noch verhältnismäßig sei. Dieser Annahme folgend, sind Eingriffe in das Existenzminimum nicht generell verfassungswidrig. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Staat bei der Umsetzung des „Schutzauftrags“ für die Menschenwürde einen weiten Gestaltungsspielraum habe, also auch Sanktionen erlassen kann. Diese seien dazu da, die Mitwirkungspflicht durchzusetzen, sollen aber keine Bestrafung sein. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Einem Kind zu sagen, dass es nicht aufgeräumt habe und deswegen nichts Süßes bekomme, ist eine Bestrafung. Ihm dagegen zu sagen es bekomme kein Süßes bevor es nicht aufgeräumt habe, ist die Durchsetzung einer Mitwirkungspflicht. Die Bestrafung kann – wenn überhaupt – dazu führen, dass das Kind beim nächsten Mal sofort aufräumt, die arbeitslose Person nächstes Mal sofort den angebotenen Job annimmt. Das zweite Beispiel kann in der konkreten Situation dazu führen, dass das Kind nun doch schnell aufräumt, man nun doch den Job annimmt.

Bestrafung zum Schutze des Staatshaushalts

Aus pädagogischer Sicht sind bei der Erziehung beide Maßnahmen kaum erfolgsversprechend, genauso wenig wie die Sanktionierung von Bedürftigen bei der Reduktion staatlicher Ausgaben. Und wenn die Kürzung für drei Monate festgesetzt wird, also auch durch Jobannahme nicht abgewehrt werden kann, liegt faktisch doch eine Bestrafung vor. Natürlich ist die Angst davor, bald noch weniger zu haben, abschreckend und kann theoretisch zur „Mitwirkung“ führen. In der Realität sorgen die Sanktionen dagegen meist dafür, dass Leistungsempfangende in eine Schuldenspirale fallen und laufende Kosten nicht mehr decken können. Das führt nicht zur Überwindung der Bedürftigkeit, sondern verstärkt diese.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gänzlich überzeugend ist, stellt sie einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einer gerechteren Regelung dar. Das Hartz-IV-Gesetz muss umfassend überarbeitet, eigentlich sogar generell überdacht werden. Es darf nicht lediglich das Überleben sichern, sondern muss auch soziale Teilhabe ermöglichen. Wir brauchen ein System, an dem keinerlei Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bestehen.

 

Text: Stephanie Graetz
Teaserbild: Trending Topics on flickr (CC BY 2.0)

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