Heute morgen wurde ich mal wieder von eine Kontrolleuren genervt. SO von wegen ich sollte mir mal einen neuen Berechtigungsausweis für meine Fahrschein besorgen meine is nämlich in 2 Teile gefallen. Das absolut idiotische daran ist, das man einen Berechtigungsausweis bei sich trägt um zu beweisen, dass man berechtigt ist einen ermäßigten Fahrschein zu benutzen. Heute in den ersten vier Stunden war dann DRogenbratung von der Polizei. Ich sollte meine 1. Erfahrungen mit Alkohol schildern, da ich Antialkoholiker bin gibt's keine. Darauf hin sagte die Frau von der Polizei ich soll mal anfangen und es war nicht sarkatisch gemeint.
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Kommentare
Zwei KommentareEinloggen
vlt warste auch so dicht, das de net den sarkasmus gemerkt hast^^
aber wegen 2 tagen verzug glei aufs präsidium is schon krank.
ebenso, das de alkohl probieren sollst.
dazu meine meinung:
1. wenns wieder raus kahm, isses verschwendung
2. ebenso, wenn de net mehr weist, wies war.
Öhm, ich wär im Internet ganz vorsichtig mit solchen Äuserungen. Das kann schnell in die Hose gehen.
Irgendwo sitz ein BKA oder BND Mitarbeiter und liest das oder ein "Spiesser"-Community Mitglied meldet dich bei der Polizei. Kurze Zeit später hast du die Polizei vor deiner Türe.
Also sowas öffentlich zu machen is nicht so gut.
BTW: Antialkohol is cool ;)
Hier die Folgenden Paragraphen dazu:
StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7
des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§
313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.